WERFT ALLERMÖHE

Yachthafen & Winterliegeplätze

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Vermietung von Liegeplätzen

Claudia Ehlebracht Yachthafen & Winterliegeplätze (Stand 12/2020)

I. Allgemeines

  1. Diese allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für die Gestellung eines Liegeplatzes auf dem Freigelände oder in der Halle oder eines Wasserliegeplatzes für Boote und Yachten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes. Die Liegeplätze werden ohne Wasser- und Stromanschluss vermietet. Gegen eine Gebühr ist die Entnahme (Strom/Wasser), sofern vorhanden, in Absprache mit dem Vermieter möglich. Es besteht kein Anspruch auf irgendeine Betreuung oder Inobhutnahme durch den Vermieter i.S. eines Lagervertrages nach § 467 HGB. § 471 II HGB findet keine Anwendung.
  2. Es wird kein Verwahrungsvertrag geschlossen.
  3. Alle über den Vertragsinhalt hinausgehenden Arbeitsleistungen, wie Überholungs- und Wartungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen sind in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.

II. Vertragslaufzeit

Ist nichts anderes vereinbart, läuft der Mietvertrag in der Wintersaison vom 1. Oktober bis zum 31. März, in der Sommersaison vom 1. April bis zum 30. September.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen und, sofern die Umstände dies rechtfertigen, ein Pfandrecht am Schiff geltend zu machen. Diesbezüglich gilt die Besitzverschaffung an der Pfandsache gemäß § 1205 BGB als zwischen den Parteien vereinbart.
  2. Der Mieter wird von der Zahlung des gesamten Mietzinses nicht dadurch befreit, dass er den Liegeplatz nicht in Anspruch nimmt oder diesen vor Beendigung des Mietverhältnisses räumt.

IV. Ein- und Auslagerung

  1. Ab dem 1. Oktober beginnt die Einlagerung, ab dem 1. April des darauffolgenden Jahres die Auslagerung.
  2. Der Mieter hat dem Vermieter eine Zeichnung für das Kranen oder Slippen zu übergeben, sofern dies aufgrund nicht klar erkennbarer Bauteile unter Wasser (Wellen, Geber etc.) oder der besonderen Form des Unterwasserschiffs erforderlich ist. Änderungen des Schwerpunktes der Yacht durch Ein- oder Umbauten seit dem letzten Kran-/Slippvorgang sind dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. Die Bodenventile und Borddurchlässe sind vom Mieter zu schließen, bevor das Boot wieder zu Wasser gelassen wird.
  3. Der Vermieter bestimmt die Abfolge bei der Ein- und Auslagerung sowie die Lagerplätze nach seiner Disposition. Individuelle Zusagen werden soweit möglich berücksichtigt, an eventuellen Zusagen bindet sich der Vermieter aber nicht. Sollen Boote außer der üblichen Zeit und Reihenfolge zu Wasser gelassen oder eingelagert werden, bzw. im Lager stehenbleiben, ist der Vermieter berechtigt, je nach den Umständen und der Auswirkung, die durch Umtransporte der betreffenden Yacht bzw. anderer Yachten und Boote entstehenden Kosten bei dem Mieter geltend zu machen. Witterungsbedingte Verzögerungen hat der Vermieter nicht zu vertreten. Dies gilt auch für zu Beginn der Auslagerungszeit auftretende witterungsbedingte Verzögerungen, die den gesamten Auslagerungsvorgang in der festgelegten Reihenfolge nach hinten verschieben.
  4. Müssen wegen der Abmessungen, der besonderen Bauart oder des Gewichtes der Yacht zum Transport oder Kranen/Slippen Fremdfirmen beauftragt werden, sind diese Kosten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

V. Rechte und Pflichten

  1. Der Mieter hat Zugang zu seinem eingelagerten Boot während der Öffnungszeiten. Zum Sommerliegeplatz hat der Mieter jederzeit Zugang. Für Dritte, welche ein berechtigtes Interesse am Betreten des Bootes haben, gilt die gleiche Regelung wie unter 1. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen als solche auszuweisen.
  2. Der Mieter hat das Boot im Sommerliegeplatz so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlage des Vermieters einschließlich der Stege und von Booten, bzw. Gegenständen Dritter ausgeschlossen sind. Der Mieter ist verpflichtet, loses Inventar unter Verschluss zu halten und feuergefährliche Stoffe an Bord sicher zu verwahren.
  3. Abdeckplanen im Winterlager sind nicht an den Abstützungen des Bootes, sondern an diesem selbst zu befestigen.
  4. Eigene Arbeiten des Mieters an seinem Boot können in kleinem Umfang und in Absprache mit dem Vermieter ausgeführt werden. Schleifarbeiten sind bis zum 1. Februar eines Jahres zu beenden. Für durch Arbeiten entstandene Schäden am Eigentum Dritter oder des Vermieters haftet der Mieter. Fremdhandwerkern ist der Zutritt auf das Betriebsgelände im Auftrag des Mieters nur nach Absprache gestattet. Die Verkehrssicherungspflicht für die Yacht inkl. des Zubehörs sowie für sämtliche eingebrachte Sachen trägt der Mieter. Die Beweislast für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter.
  5. Während der Dauer des Vertrages ist der Bereich unter der Yacht sauber zu halten. Für die Entsorgung von Abfällen hat der Mieter selbst zu sorgen. Die Fläche unter der Yacht sowie alle sonstigen durch den Mieter genutzten Flächen und Gegenstände auf dem Werftgelände hat der Mieter zum Ende der Winterlagersaison zu reinigen. Bei Unterlassung führt der Vermieter auf Kosten des Mieters die geschuldeten Reinigungsarbeiten aus, nachdem diesem erfolglos eine angemessene Frist zur Vornahme der Arbeiten gesetzt wurde.
  6. Das Abstellen und die Einlagerung anderweitiger Gegenstände bedürfen der Genehmigung des Vermieters, insbesondere:
    1. das Lagern von Motoren, Tanks, Gasflaschen u. ä.,
    2. das Lagern von anderen, nicht für die Einlagerung vorgesehenen Booten des Mieters oder Dritten. Untersagt wird die Einlagerung von Munition, Treibstoff und sonstigen feuergefährlichen Stoffen.
  7. Während der Dauer des Vertrages hat der Mieter dem Vermieter gegenüber jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums und der Rechte Dritter an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen.
  8. Die Hallen- /Platzordnung ist einzuhalten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die Einhaltung der Hallen-/Platzordnung zu überwachen.
  9. Der Mieter verpflichtet sich, sein Boot sowie das dazugehörige und/oder sonst eingebrachte Inventar gegen Diebstahl auf seine Kosten zu sichern.
  10. Heizungen dürfen nicht betrieben werden. Brennarbeiten, flexen, schweißen jeglicher Art sind zu unterlassen. Das Laufenlassen von Bootsmotoren ist nicht erlaubt.
  11. Werden Lagerböcke/Trailer vom Mieter eingebracht, ist von diesem sicherzustellen, dass die Gegenstände verkehrssicher sind sowie gesetzliche Vorgaben zur Nutzung und zum Betrieb eingehalten werden. Das Gleiche gilt für die Nutzung von Unterwasseranstrichen oder sonstigen chemischen Stoffen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Chemikalien auf den Boden, ins Wasser oder auf Gegenstände Dritter, bzw. des Vermieters gelangen. Entsprechende Vorkehrungen sind vom Mieter auf seine Kosten zu treffen.
  12. Die Halle für das Winterlager ist unbeheizt.
  13. Die Stromentnahme ist nur gestattet, wenn der Mieter oder eine vom ihm zur Aufsicht bereitgestellte Person anwesend ist. Bei Nichtanwesenheit ist die Stromzufuhr vollständig vom Mieter zu trennen.

VI. Haftung für Schäden und Versicherung

  1. Schadensersatzansprüche des Mieters, sowohl gegen den Vermieter oder dessen gesetzliche Vertreter, als auch gegen dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) betroffen sind. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt in diesen Fällen nicht. Haftet die Werft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubter Handlungen Dritter entstehen, da der Vermieter angesichts des geringen Mietzinses keine Haftung für die wertvollen eingebrachten Gegenstände übernehmen kann. Zur Abdeckung dieses Risikos wird der Abschluss einer geeigneten Kaskoversicherung empfohlen.
  2. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zugunsten des Mieters die Ausrüstungs- und Verhaltensregeln gegenüber Dritten durchzusetzen und/oder darüber zu wachen, dass diese Bestimmungen von Dritten beachtet werden.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, eine geeignete Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme spätestens bei Mietbeginn abzuschließen und auf Anfordern des Vermieters nachzuweisen. Der Vermieter ist nicht zur Kontrolle einer geeigneten Haftpflichtversicherung verpflichtet.
  4. Für alle Schäden, die durch die Lagerung oder während der Lagerung entstehen können, wie Slip, Kran-, Transport- und Lagerschäden, Brandschäden, Sturmschäden, Hochwasserschäden, Diebstahl und dergleichen, ist das Schiff bzw. Boot einschließlich des eingelagerten Zubehörs und Inventars vom Mieter zu versichern. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch das Umstürzen vom Lagerplatz, durch das Kranen des Bootes sowie durch das Ab- und Aufsetzen des Mastes entstehen. Es ist Sache des Mieters, sich dafür versichert zu halten. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche von Dritten.
  5. Die Haftungsbeschränkung gemäß VI. Nr. 1 gilt insbesondere:
    1. wenn beim Kranen des Schiffes durch die Einrichtungen des Kranes nautische, technische oder sonstige Einrichtungen am Unterwasserschiff, der Außenhaut, den Aufbauten sowie deren Teile oder des Mastes beschädigt werden.
    2. wenn beim zu Wasser setzen des Schiffes nach Beendigung des Winterlagers Wasserschäden durch undichte oder geöffnete Ventile eintreten; dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter des Vermieters im Auftrag des Mieters das Schiff beim Abkranen daraufhin kontrollieren. Es ist Sache des Mieters, diese Schäden durch vorbeugende Maßnahmen zu verhindern.
    3. für Schäden, die entstehen, wenn das Schiff vor Beginn oder nach Beendigung des Winterlagers ohne Gegenwart des Mieters oder einer von ihm beauftragten Person aus dem Wasser geholt oder zu Wasser gesetzt wird und im Hafenbecken verholt wird.
    4. für Schäden, die entstehen, wenn das Schiff vor Beginn oder nach Beendigung des Winterlagers ohne Gegenwart des Mieters oder einer von ihm beauftragten Person von Mitarbeitern des Vermieters im Hafenbecken auf einen Liegeplatz gelegt und vertäut wird.
    5. für Schäden durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser, Sturm, Frost, Explosion oder für sonstige Schäden, die auf höhere Gewalt oder behördliche Anordnung zurückzuführen sind. Für den Haftungsumfang des Vermieters gilt Nr. 5 Abs. 1 dieses Vertrages entsprechend.
  6. Dasselbe gilt entsprechend für Schäden oder Verluste, die an abgestellten Kraftfahrzeugen, Fahrzeuganhängern, Inventarien oder sonstigen Gegenständen auftreten.
  7. Stromanschlüsse und Batteriepole sind zu trennen. Mitarbeiter des Vermieters sind ermächtigt, bei Nichtbeachtung die Trennung etwaiger Stromanschlüsse vorzunehmen. Für hierdurch entstehende Schäden haftet der Auftragnehmer nicht, soweit kein Schädigungsvorsatz vorliegt.

VII. Pfandrecht

  1. Der Mieter räumt dem Vermieter für dessen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung insbesondere aus dem Winterlagervertrag ein Pfandrecht an Schiff bzw. Boot, Zubehör und Inventar ein. Diesbezüglich gilt die Besitzverschaffung an der Pfandsache gemäß § 1205 BGB als zwischen den Parteien vereinbart.
  2. Eventuelle Gegenansprüche des Mieters begründen nicht das Recht, die vereinbarten Zahlungen zurückzuhalten oder gegen sie aufzurechnen.

VIII. Behördliche Anordnungen / Pandemien / höhere Gewalt

  1. Sofern das Boot des Mieters aufgrund oder infolge behördlicher Anordnungen, Folgen einer Pandemie oder sonstiger höherer Gewalt (Umstände die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat) länger als in diesem Vertrag vereinbart in den Lager- oder Hafeneinrichtungen des Vermieters verbleibt, ist der Vermieter berechtigt, den zusätzlich anfallenden Mietzins tageweise anhand der in diesem Vertrag genannten Beträge und Zeiten zu berechnen und dem Mieter in Rechnung zu stellen. Für diesen Zeitraum gelten sämtliche Regelungen dieses Vertrages entsprechend.
  2. Sofern die Einrichtungen des Vermieters aufgrund oder infolge behördlicher Anordnungen, Folgen einer Pandemie oder sonstiger höherer Gewalt (Umstände die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat) geschlossen bleiben müssen, verzichtet der Mieter ausdrücklich auf etwaige gesetzliche oder vertragliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche gegen den Vermieter. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter aufgrund in diesem Paragraphen beschriebener Szenarien zeitweise keinen Zugang zu seinem Schiff hat. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt.
  3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass behördliche Anordnungen und sonstige Folgen einer Pandemie keinen Wegfall, Störung oder nachträgliche Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB bedeuten. Das Risiko einer zeitweisen Schließung oder Sperrung der Anlagen des Vermieters aufgrund behördliche Anordnungen und sonstigen Folgen einer Pandemie ist den Parteien bekannt.

IX. Rechtswirksamkeit

Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Änderungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Ausschließlich anwendbar ist deutsches Recht.

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